Förderverein Wartburg-Grundschule e.V.

 

 

Satzung

 

§1

Name, Sitz und Zweck des Fördervereins

 

1)  Der Förderverein führt den Namen: Förderverein Wartburg- Grundschule e.V.

2)  Der Förderverein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen und wird in das Amtsregister eingetragen.

3)  Einziger Zweck des Fördervereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des pädagogischen Konzepts der Wartburg-Grundschule mit seinen unterschiedlichen Formen

° Halbtag

° Ganztag

° gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder.

 

Dazu gehören u.a. insbesondere:

 

    die Beschaffung von Spiel- und Arbeitsmaterialien;

    die Förderung und materielle Unterstützung von Kinderfesten, Ausflügen, Klassenreisen sowie anderer pädagogisch wertvoller Veranstaltungen für die Kinder;

    die materielle Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder;

    die Gewährung von Zuschüssen zu Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungsreisen für das pädagogische Personal, soweit dafür keine oder nur unzureichende Zuschüsse aus anderen Quellen gewährt werden;

    die Beschaffung von Medien, Geräten, Möbeln und Einrichtungsgegenständen.

 

§2

Mitgliedschaft

 

1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind stimmberechtigt.

2)  Der Beitritt zum Verein muss schriftlich erklärt werden. Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist an die Zahlung des jährlichen Mindestmitgliedschaftsbeitrages gebunden.

3)  Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bereits eingegangene Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Bei groben Verstößen gegen die Satzung kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.

 

§3

Vereinsvermögen

 

1) Der Förderverein wird durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich mittels Bankeinzug. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Es steht den Mitglieder frei, höhere Beiträge zu zahlen. Spenden begründen keine Rechtsansprüche an den Verein.

2)  Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes füllt das Vermögen des Vereins an die Wartburg-Grundschule in Münster mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken oder im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

 

§4

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gebraucht werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..

 

 

§5

Organe des Fördervereins

 

Organe des Fördervereins sind:

a)  Der Vorstand

b)  Die Mitgliederversammlung

 

§6

Der Vorstand

 

1)       Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer/in ist und dem Kassenführer. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um bis zu 2 Beisitzer/innen erweitern.

2)       Die Mitglieder des Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort. Wiederwahl ist zulässig.

3)       Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung.

4)       Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

5)       Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins und beschließt über ihre Verwendung (vgl. §3, Abs. 2).

6)       Die Kassenführung wird durch die Mitgliederversammlung überwacht. Der Kassenführer hat einmal          jährlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

7)       Soweit die Satzung nicht anders beschließt, beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten des Fördervereins.

8)       Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen werden vom Vereinsvermögen erstattet.

9)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§7

Mitgliederversammlung

 

1)       Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. In der Einladung muß eine Tagesordnung angegeben werden. Sie muss an die ordentlichen des Vereins mindestens acht Tage vor Tagungsbeginn schriftlich ergehen.

2)       Die Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vereins dieses beantragen.

3)       Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren. Die Mitglieder haben das Recht, alle Niederschriften einzusehen.

4)       Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a.       • die Wahl des Vorstandes des Vereins

b.       • die Entscheidung über Satzungsänderungen

 

c.       • die Entlastung oder Verweigerung der Entlastung des Kassenführers, nachdem dieser den jährlichen Kassenbericht vorgelegt hat.

 

d.       • die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

           • Aus der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden; an Beschlüsse über diese Anträge ist der Vorstand gebunden.

     e. • Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge

 

5) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, ein einzelnes Mitglied des Vorstandes oder den gesamten Vorstand vorzeitig von seinem Amt zu entbinden, wenn ein anderer Kandidat mehr Stimmen auf sich vereinigen kann (konstruktives Misstrauensvotum)

 

§8

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

 

1) Soweit Gesetz und Satzung nicht anders bestimmen, gilt folgendes:

 

a)  Der Vorstand ist beschlussfähig wenn drei Mitglieder zusammen sind.

 

b)  Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst

 

c)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr geladen wurde und mehr als fünf Mitglieder anwesend sind.

d)  Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefüllt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

2) Für Anträge auf Satzungsänderung gilt:

a)  Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung steht.

b)  Über Anträge auf Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§9

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10

Auflösung des Fördervereins

 

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn zweidrittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

 

 

 

Die ursprüngliche Fassung der Satzung wurde von den Mitgliedern der Gründungsversammlung auf ihren Sitzungen vom 3.3.1980 und

1.5.1980 in Münster/Westfalen beschlossen. Der Förderverein wurde unter Vorlage dieser Satzung am 16.6.1980 unter der Nummer 2385 in

das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

Die hier vorliegende geänderte Fassung wurde von den Mitgliedern der Versammlung am 1.2.2006 in Münster/Westfalen beschlossen.