Förderverein Wartburg-Grundschule e.V.
Satzung
§1
Name, Sitz und Zweck des
Fördervereins
1) Der Förderverein führt den Namen: Förderverein Wartburg- Grundschule
e.V.
2) Der Förderverein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen und wird in das
Amtsregister eingetragen.
3) Einziger Zweck des Fördervereins ist die ideelle und materielle
Unterstützung des pädagogischen Konzepts der Wartburg-Grundschule mit seinen
unterschiedlichen Formen
° Halbtag
° Ganztag
° gemeinsamer Unterricht behinderter und
nichtbehinderter Kinder.
Dazu gehören u.a. insbesondere:
• die Beschaffung von Spiel- und
Arbeitsmaterialien;
• die Förderung und materielle Unterstützung
von Kinderfesten, Ausflügen, Klassenreisen sowie anderer pädagogisch wertvoller
Veranstaltungen für die Kinder;
• die materielle Unterstützung
hilfsbedürftiger Kinder;
• die Gewährung von Zuschüssen zu
Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungsreisen für das pädagogische
Personal, soweit dafür keine oder nur unzureichende Zuschüsse aus anderen
Quellen gewährt werden;
• die Beschaffung von Medien, Geräten, Möbeln
und Einrichtungsgegenständen.
§2
Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Sie sind stimmberechtigt.
2) Der Beitritt zum Verein muss schriftlich erklärt werden. Ober die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist an die Zahlung des jährlichen
Mindestmitgliedschaftsbeitrages gebunden.
3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen und an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4) Der
Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Bereits eingegangene Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die
Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen
Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Bei groben Verstößen gegen die Satzung kann ein Mitglied durch die
Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.
§3
Vereinsvermögen
1) Der Förderverein wird durch Spenden und
Mitgliedsbeiträge finanziert. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Zahlung erfolgt grundsätzlich mittels Bankeinzug. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden in der jährlichen Mitgliederversammlung
festgelegt. Es steht den Mitglieder frei, höhere Beiträge zu zahlen. Spenden
begründen keine Rechtsansprüche an den Verein.
2) Über
die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
3) Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
füllt das Vermögen des Vereins an die Wartburg-Grundschule in Münster mit der
Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken oder im Sinne der Satzung zu verwenden.
§4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke gebraucht werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden..
§5
Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus der/dem
Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich
Schriftführer/in ist und dem Kassenführer. Die Mitgliederversammlung kann den
Vorstand um bis zu 2 Beisitzer/innen erweitern.
2)
Die Mitglieder des Vorstand
werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher
Stimmenmehrheit jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl erfolgt
einzeln und in geheimer Abstimmung. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes fort. Wiederwahl ist zulässig.
3)
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins nach Maßgabe der Satzung.
4)
Der Vorstand setzt Zeit, Ort und
Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
5)
Der Vorstand verwaltet die Mittel
des Vereins und beschließt über ihre Verwendung (vgl. §3, Abs. 2).
6)
Die Kassenführung wird durch die
Mitgliederversammlung überwacht. Der Kassenführer hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung
einen Kassenbericht vorzulegen.
7)
Soweit die Satzung nicht anders
beschließt, beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten des
Fördervereins.
8)
Die Tätigkeit der Mitglieder des
Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen werden
vom Vereinsvermögen erstattet.
9)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenführer.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§7
Mitgliederversammlung
1)
Der Vorstand beruft mindestens
einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Ort und Zeit der Versammlung
bestimmt der Vorstand. In der Einladung muß eine Tagesordnung angegeben werden.
Sie muss an die ordentlichen des Vereins mindestens acht Tage vor Tagungsbeginn
schriftlich ergehen.
2)
Die Mitgliederversammlung ist
binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vereins
dieses beantragen.
3)
Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des
Vorstandes aufzubewahren. Die Mitglieder haben das Recht, alle Niederschriften
einzusehen.
4)
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
a. • die Wahl des Vorstandes des Vereins
b. • die Entscheidung über Satzungsänderungen
c. • die Entlastung oder Verweigerung der Entlastung des Kassenführers,
nachdem dieser den jährlichen Kassenbericht vorgelegt hat.
d. • die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge, die ihr vom Vorstand
zur Entscheidung vorgelegt werden.
• Aus der
Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden; an Beschlüsse
über diese Anträge ist der Vorstand gebunden.
e. • Festlegung der Höhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge
5) Die
Mitgliederversammlung hat das Recht, ein einzelnes Mitglied des Vorstandes oder
den gesamten Vorstand vorzeitig von seinem Amt zu entbinden, wenn ein anderer
Kandidat mehr Stimmen auf sich vereinigen kann (konstruktives Misstrauensvotum)
§8
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1) Soweit Gesetz und Satzung nicht anders
bestimmen, gilt folgendes:
a) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn drei Mitglieder zusammen sind.
b) Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst
c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr
geladen wurde und mehr als fünf Mitglieder anwesend sind.
d) Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gefüllt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
2) Für Anträge auf Satzungsänderung gilt:
a) Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf
der Einladung zur Mitgliederversammlung steht.
b) Über Anträge auf Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10
Auflösung des Fördervereins
Die Auflösung kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn
zweidrittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
Die ursprüngliche Fassung der Satzung wurde von den
Mitgliedern der Gründungsversammlung auf ihren Sitzungen vom 3.3.1980 und
1.5.1980 in Münster/Westfalen beschlossen. Der
Förderverein wurde unter Vorlage dieser Satzung am 16.6.1980 unter der Nummer
2385 in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster
eingetragen.
Die hier vorliegende geänderte Fassung wurde von
den Mitgliedern der Versammlung am 1.2.2006 in Münster/Westfalen beschlossen.