Hilfe für hochgradig Sehbehinderte und Blindengeld

Regelungen für Nordrhein-Westfalen

Die Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen und das Blindengeld werden nur auf Antrag gewährt. Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt, sie wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Blindengeld kann gekürzt werden, wenn man in eine Pflegestufe eingeordnet ist oder in einer Senioren- oder Pflegeeinrichtung lebt. Dem Antrag muss eine augenfachärztliche Bescheinigung beigefügt werden, darin muss die Augenerkrankung, die Sehschärfe mit Brille und das Gesichtsfeld beschrieben sein.

Antragsformulare erhält man in der Beratungsstelle der Akademie des Sehens, beim Landschaftsverband oder im Internet (www.lwl.org). Der Antrag wird beim Landschaftsverband eingereicht.

Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Abteilung Sozialhilfe
Warendorfer Str. 26-28
Tel.: 0251 / 591-0

Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

Voraussetzungen:

  • Sehschärfe des besseren Auges nicht mehr als 1/20 (Visus 0,05 oder 5 %) oder Störungen der Sehfähigkeit von einem entsprechenden Schweregrad (z.B. Gesichtsfeldeinschränkungen)
  • Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen
  • Keine Anrechnung bei übrigen Sozialleistungen
  • Mindestalter 16 Jahre

Monatliche Leistungshöhe (Stand Juli 2019): 77 EUR

Blindengeld

Voraussetzungen:

  • Sehschärfe des besseren Auges nicht mehr als 1/50 (Visus 0,02 oder 2 %) oder Störungen der Sehfähigkeit von einem entsprechenden Schweregrad (z.B. Gesichtsfeldeinschränkungen)
  • Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen

Monatliche Leistungshöhe (Stand Juli 2019):

  • 473 Euro, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist
  • 739,91 Euro, Erwachsene unter 60 Jahren
  • 370,59 Euro erhalten Kinder und Jugendliche
  • Ergänzende Blindenhilfe können Blinde ab 60 Jahren beantragen, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
  • Die Leistungen werden gekürzt, wenn häusliche Pflege nach Pflegeversicherungsgesetz in Anspruch genommen wird.
  • Die Leistungen können bis zu 50% gekürzt werden, wenn der Blinde z.B. in einer Senioreneinrichtung lebt.

weitere rechtliche Ansprüche