Schwerbehindertenausweis

Wozu der Ausweis?

Um finanzielle Nachteile, die durch die Behinderung entstehen, auszugleichen, kann man mit dem Ausweis für schwerbehinderte Menschen bestimmte Leistungen und Vergünstigungen wahrnehmen. Welche das sind, zeigen der Grad der Behinderung sowie die in den Ausweis eingetragenen Merkzeichen - diese hängen vom Grad der Behinderung (GdB) ab.

Wer allein auf Grund der Sehbehinderung einen

  • GdB von 60 hat, erhält das Merkzeichen RF (Ermäßigung der Rundfunk- und Fernsehgebühren, Ermäßigung von Telefoneinheiten bei der Telekom)
  • GdB von 70 hat, erhält das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Kostenbeteiligung oder Kfz-Steuerbefreiung um 50%) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Beleitperson ist nachgewiesen; die Begleitperson fährt kostenlos, solange sie den behinderten Menschen begleitet, gilt auch im Fernverkehr)
  • GdB von 100 hat, erhält das Merkzeichen G und das Zeichen H (Hilflosigkeit; Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und Kfz-Steuerbefreiung, Steuerfreibetrag unabhängig von der Höhe des GdB, sowie Anspruch auf Hilfe für hochgradig Sehbehinderte)
  • GdB von 100 hat und blind ist, erhält zusätzlich das Merkzeichen Bl (Blindheit; Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr, Kfz-Steuerbefreiung, Steuerfreibetrag; berechtigt mit entsprechendem Parkausweis zum Parken auf gekennzeichneten Parkplätzen und zu Parkerleichterungen im eingeschränkten Halteverbot und in Anwohnerparkzonen; Anspruch auf Blindengeld)

Wer hat Anspruch?

Wer trotz Brille auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/10 (Visus 0,1 oder 10%) besitzt, hat allein auf Grund seiner Seheinschränkung Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Er erhält die Merkzeichen G und B in seinem Ausweis.

Wer auf dem besseren Auge trotz Brille ein Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 (Visus 0,05 oder 5 %) besitzt, gilt als hochgradig sehbehindert und hat Anspruch auf das Merkzeichen H.

Wer auf dem besseren Auge trotz Brille ein Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 (Visus 0,02 oder 2 %) besitzt, gilt als blind und hat Anspruch auf das Merkzeichen Bl. Blindheit kann aber auch bei einer besseren Sehschärfe vorliegen, wenn das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist.

Wie wird der Ausweis beantragt?

Antragsformulare erhält man in Münster bei der Bürgerberatungsstelle im Stadthaus 1, beim Sozialamt und den Bezirksverwaltungsstellen, sie können bei Bedarf auch zugeschickt werden.

Bürgeramt
Stadthaus 1
Klemensstr. 10
48143 Münster
Tel: 0251 492-33 33

Stadt Münster Sozialamt
Hafenstraße 8
48127 Münster
Fax: 0251 492 79 01

Bezirksverwaltungsstellen der Stadt Münster:

  • Hiltrup, Patronatsstraße 20, Tel: 02501 / 44 56-0
  • Nord, Idenbrockplatz 26-27, Tel: 0251 / 492-16 01
  • Ost, Vennemannstraße 5, Tel: 0251 / 210 97-0
  • Südost, Am Steintor 50, Tel: 02506 / 93 19-0
  • West, Pantaleonsplatz 7, Tel: 02534 / 588 54-0
  • Coerde, Hamannplatz 39, Tel: 0251 / 492-16 50
  • Gievenbeck, Rüschhausweg 17, Tel: 0251 / 492-16 77
  • Gremmendorf, Albersloher Weg 550, Tel: 0251  / 492-16 57

Eingereicht wird der Antrag für den Schwerbehindertenausweis beim Sozialamt der Stadt Münster.

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