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Ziele, Satzung, Beitrittserklärung

Verein für die Interessen und Belange der Menschen über 55 Jahre. Überparteilich, Unabhängig , Gesellschaftsfähig, Informativ und Gemeinschaftsfördernd. Für Senioren, mit Senioren ,von Mensch zu Mensch, offen und frei.

Beitrag : z.Zt. 10.-€ pro Jahr.

http://www.muenster.org/seniorenrat/wordpress/ziele/beitrittserklaerung-2

Senioren Rat Münster e.V. / SRM

  • 25.02.2020 Änderungen durch die Mitgliederversammlung (siehe Seite 7 unten)
  • 29.01.2007 Geänderte, beschlossene Satzung
    Inhalt
    § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr Seite 1
    § 2 Zweck und Aufgaben Seite 1
    § 3 Gemeinnützigkeit Seite 1
    § 4 Rechtsgrundlagen Seite 2
    § 5 Finanzierung Seite 2
    § 6 Mitgliedschaft Seite 2
    § 7 Ehrungen Seite 2
    § 8 Organe des Vereins Seite 3
    § 9 Mitgliederversammlung Seite 3
    § 10 Vorstand Seite 4
    − Geschäftsführender Vorstand
    − Gesamtvorstand
    § 11 Vertretungsmacht des Vorstandes (§ 26 BGB) Seite 5
    § 12 Wahl des Vorstandes Seite 5
    § 13 Kassenprüfer / Kassenprüfung Seite 6
    § 14 Satzungsänderungen Seite 6
    § 15 Auflösung des Vereins Seite 6
    § 16 Inkrafttreten der Satzung Seite 7
    Seniorenrat Münster e.V.
    Satzung
    § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
    1, Der Verein führt den Namen „Seniorenrat Münster e.V. (zukünftig SRM) und hat die
    Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
    2, Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Münster
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    § 2 Zweck und Aufgaben
  3. Der Seniorenrat Münster e.V. vertritt die Interessen älterer Menschen.
  4. Der Verein fördert
  • die Partnerschaft zwischen den Generationen,
  • die Solidarität mit den älteren Mitbürger*innen,
  • die Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dabei sieht
    er sich als Gestalter und Vermittler gemeinsamer Freizeit. Nicht allein für seine Mitglieder.
  1. Er erteilt Ratschläge soweit ihm dies zusteht und diese gewollt sind.
  2. Er fördert und beteiligt sich am Beleben
  • von Partnerschaften zwischen den Generationen,
  • wahrhafter Solidarität zwischen Einwohnern der Stadt Münster und darüber hinaus,
  • der Teilnahme und Teilhabe älterer Einwohner am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
  1. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und ungebunden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    § 3 Gemeinnützigkeit
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 4 Rechtsgrundlagen
  6. Rechtsgrundlagen des Seniorenrates Münster e.V. sind seine Satzung und die Ordnungen, die er
    sich zur Durchführung seiner Satzung gibt.
  7. Die Ordnungen: z.B. Geschäftsordnung des Vorstandes, Wahlordnung, werden vom 3. Gesamtvorstand
    mit einer Mehrheit von zwei-Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
  8. Ordnungen sind wie die Satzung für die Organe und Mitglieder des SRM verbindlich.
  9. Satzung und Ordnungen werden auf Anforderung von der Geschäftsstelle des Seniorenrates
    Münster zugesandt.
    § 5 Finanzierung
  10. Der Seniorenrat Münster finanziert sich durch:
  • Zuschüsse Öffentlicher Hand
  • Mitgliederbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • Sonstige Zuwendungen
  1. entfällt
    § 6 Mitgliedschaft
  2. Als Mitglieder können aufgenommen werden:
    a) natürliche Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
    b) juristische Personen, die Ziele und Aufgaben des Seniorenrates Münster unterstützen
  3. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet auf
    Antrag der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig
    (Näheres regelt die Beitragsordnung). Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch Lastschrift.
  4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung (Formular) an den Vorstand zu
    richten. Die Beitrittserklärung gilt mit der Übersendung ihrer Bestätigung sowie des Mitgliedsausweises.
  5. streichen
  6. Neue Ziffer 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit einer
    juristischen Person oder durch Auflösung des Vereins.
  7. Neue Ziffer 5. neuer Text: Der Austritt aus dem SRM ist mit vierteljährlicher Kündigungsfrist nur zum Ende
    eines Geschäftsjahres möglich und ist gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand
    schriftlich zu erklären.
  8. Neue Ziffer 6: Text bleibt unverändert: Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des
    Gesamtvorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit aus dem SRM ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen
    des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt hat.
    Die Entscheidung ist dem Mitglied mit Begründung durch Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
    Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
    Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
    § 7 Ehrungen
  9. Der SRM kann Mitglieder in Anerkennung besonderer Verdienste im Bereich der Seniorenarbeit durch
    Ernennung oder Auszeichnung ehren.
  10. Die Ernennung zum ‚Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden‘ oder zum ‚Ehrenmitglied‘ erfolgt auf
    Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit.
    § 8 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
  11. die Mitgliederversammlung (§ 9)
  12. der Vorstand (§ 10), der sich gliedert in:
  • den Gesamtvorstand
  • den Geschäftsführenden Vorstand
  1. der Vorstand nach § 26 BGB (§ 11)
    Der Verein versteht sich nach außen als Seniorenrat Münster ( SRM)
    § 9 Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt als oberstes Organ des Vereins über alle Angelegenheiten des
    Seniorenrates Münster (SRM) von besonderer Bedeutung.
    Ihre Beschlüsse sind für Mitglieder und Vorstand bindend.
  3. Jeder ordnungs- und satzungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung ist unabhängig von der Zahl der
    Erschienen beschlussfähig.
  4. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder des SRM (§ 6, Ziff. 1) sowie Ehrenvorsitzende und
    Ehrenmitglieder(§ 7, Ziff. 2).
    Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur bei Anwesenheit abgegeben werden kann.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    4.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes mit dem Jahresabschluss und des
    Berichtes der Kassenprüfer/innen.
    4.2 Entlastung des Vorstandes
    4.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    4.4 Wahl der Kassenprüfer/rinnen
    4.5 Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
    4.6 Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    4.7 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
    4.8 Beschlussfassung über Beschwerden in letzter Instanz sowie über die Berufung gegen einen
    Ausschließlichkeitsbeschluss des Vorstandes
    4.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden
  6. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
    von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden jährlich, möglichst im ersten Quartal einberufen.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder Verlangen von mindestens. Einem
    Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe von Gründen einberufen.
  7. Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
    sowie mit Hinweisen zu Antragstellung und zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung laut
    Satzung (§9, Ziff. 7 und 2). In der Tagesordnung müssen die Beschlussgegenstände eindeutig
    bezeichnet werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Wahrung der Einladungsfrist
    genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten
    Mitgliederanschrift.
  8. Anträge außerhalb der vom Vorstand erstellten, in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung werden
    in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie spätestens vierzehn Tage vor dem Tag
    der Mitgliederversammlung beim Vorstand (Geschäftsstelle) eingereicht seid. Nicht fristgerecht
    eingegangene Anträge können nur über einen Dringlichkeitsantrag nachträglich in die Tagesordnung
    aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ZweiDrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von
    einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die
    Versammlung per Akklamation einen/eine Versammlungsleiter/in. Der Versammlungsleiter oder die
    Versammlungsleiterin hat dem Versammlungsrecht „Haus- und Ordnungsrecht“.
  10. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung
    geändert und/oder ergänzt werden.
  11. Über die Annahme von Beschlussnaträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen
    Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt
    (vgl. §§ 14, 15). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  12. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem /der Versammlungsleiter/in festgesetzt. Sie
    erfolgt in der Regel „offen“ durch Handaufheben. Eine schriftliche Abstimmung muss jedoch
    erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
  13. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das unter Angabe von Ort
    und Zeit der Versammlung sowie der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die
    Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungs- und Wahlergebnissen festhält. Das Protokoll ist von
    dem/der Versammlungsleiter/en und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
  14. Beschlüsse und Wahlergebnisse von Mitgliederversammlungen werden allen Mitgliedern ab der
    vierten Woche nach dem Tag der Mitgliederversammlung öffentlich gemacht (Näheres regelt die
    Geschäftsordnung.
    § 10 Vorstand
  15. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Dem Geschäftsführenden
    Vorstand gehören an:
    . der/die Vorsitzende.
    . zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende.
  • der/die Schatzmeister/in
  • der/die Beauftrage für Öffentlichkeitsarbeit
  • Der/die Schriftführer/in
    Der Geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins sowie für die Aufgaben
    zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung und Erledigung bedürfen.
  1. Der Gesamtvorstand des SRM besteht aus max. 16 Mitgliedern.
    Ihm gehören an:
    . die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (gem. Ziffer 1.) und
    . bis zu 10 Beisitzer/innen
    Der Gesamtvorstand führt und verwaltet den Verein nach seiner Zweckbestimmung (§ 2) und setzt die
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Bei der Entwicklung und Gestaltung von Projekten erhhält er
    fachliche Unterstützung von „Arbeitskreisen“ (§ 10, Ziff.8).
  2. Die Mitglieder für die Vorstandsgremien (§ 10, Ziff. 1 u. 2) werden von der Mitgliederversammlung auf eine
    Amtszeit von 3 Jahren gewählt (§ 12, Ziff. 2.).
  3. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so ist
    der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
    bis zur Wahl (Ergänzungswahl) auf der nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen. „Beisitzer“ oder
    „Beisitzerinnen“, die vorzeitig ausscheiden, werden nicht gleich durch neue kommissarisch beauftragte
    Beisitzer/innen ersetzt. Über die Ergänzung entscheidet erst die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz (soweit die
    Kassenlage des Vereins es zulässt).
  5. Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle. Mit der ehrenamtlichen Verwaltung der Geschäftsstelle ist ein
    Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zu beauftragen.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt in einem „Geschäftsverteilungsplan“ die
    Zuständigkeiten und Verantwortung der Vorstandsgremien sowie der Vorstandsmitglieder für bestimmte
    Sachgebiete und Aufgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Gesamtvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
    der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen.
  7. Der Gesamtvorstand kann Arbeitskreise einsetzen, die ständig oder projektbezogen für eine befristete Zeit
    arbeiten (Näheres regelt die Geschäftsordnung).
  8. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen sowie Mitglieder des Vorstandes
    zu Mitwirkung in kommunalen Gremien und Senioren relevanten Vereinigungen ohne oder mit
    ausdrücklicher Weisung des Vorstandes benennen (soweit deren Satzungen dem nicht entgegenstehen).
  9. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des
    „Gesamtvorstandes“, bei seiner/ihrer Verhinderung einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden.
  10. Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Geschäftsführenden- oder des Gesamtvorstandes ist
    beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der jeweiligen Anzahl von Vorstandsmitgliedern erschienen
    ist.
  11. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Leiter/in der Sitzung und von
    dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Dei Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind unter Angabe
    des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Sitzungsprotokolle sind innerhalb von vier Wochen
    an die Mitglieder des jeweiligen Vorstandsgremiums zu versenden.
    § 11 Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 26 BGB
  12. Vorstand im Sinne des § 26 BGB für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Seniorenrates
    Münster e.V. (SRM) ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  13. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsame Vertretungsbefugnis. Die Verhinderung des
    Vorsitzenden oder der Vorsitzenden braucht nicht mehr nachgewiesen zu werden.
  14. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne § 26 BGB vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand
    aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin aus der
    Mitte der Vorstandsmitglieder bestellen (vgl. § 10. Ziff. 4).
    § 12 Wahlen des Vorstandes
  15. Für ein Vorstandsamt können nur Einzelpersonen gewählt werden, die Mitglieder des Seniorenrates
    Münster e.V. sind.
  16. Die Mitglieder des Vorstandsgremiums (§ 10, Ziff. 1 u. 2) werden von der Mitgliederversammlung auf eine
    Amtszeit von drei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen
    Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  17. Wählbar sind grundsätzlich nur anwesende Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder oder verhinderte
    Kandidaten/Kandidatinnen sind dann wählbar, wenn dem/der Vorsitzendeen (Wahlleiter/in) vor Wahlbeginn
    eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Kandidatur und zur Annahme des Wahlamtes
    hervorgeht.
    4.“Geheime“ Wahlen (mit Stimmzetteln) müssen durchgeführt werden, wenn mehrere Kandidaten oder
    Kandidatinnen für das Amt zur Wahl stehen oder wenn ein Mitglied der Versammlung „geheime Wahl“
    beantragt. „Offene“ Wahlen (Handzeichen, Stimmkarte) sind bei nur einem/einer Kandidaten/Kandidatin für
    das Wahlamt oder bei einer „En-bloc-Wahl“ zulässig.
  18. Für das Wahlergebnis zählen als gültige Stimme nur die Ja- und Nein-Stimmen.
  19. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen
    statt; bringt auch dies keine Ergebnis, so entscheidet das Los.
  20. Die Wahl des/der Vorsitzenden hat in einem gesonderten Wahlgang vor den Wahlen der weiteren
    Mitglieder für den Vorstand zu erfolgen. Dem/der gewählten Vorsitzenden steht nach Annahme des Amtes
    das Recht zu, Wahlvorschläge für die Besetzung der noch offenen Ämter im Geschäftsführenden Vorstand
    sowie für die Beisitzer und Beisitzerinnen im Gesamtvorstand zu machen.
  21. Die weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
    Es gilt der Kandidat oder die Kandidatin für das Amt als gewählt, der oder die bei mehreren Kandidaten die
    meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Wiederwahl ist eine „En-bloc-Wahl“ zulässig.
  22. Die Wahl der Beisitzer und Beisitzerinnen im Vorstand erfolgt in einem gesonderten Wahlgang auf der
    Grundlage eines gemeinsamen schriftlichen Wahlvorschlages. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele
    Stimmen wie Anzahl der Beisitzer und Beisitzerinnen, die zu wählen sind. (Die Anzahl der
    Beisitzer/Beisitzerinnen wird auf Antrag der Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt bzw.
    verändert). Gewählt als Beisitzer/innen sind die Bewerber/innen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden
    Stimmen.
  23. Nachwahlen (Ergänzungswahlen) für freigewordene Ämter oder Sitze im Gesamtvorstand finden auf der
    nächstfolgenden Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet
    zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die des ausgeschiedenen Mitgliedes geendet hätte, (Für die
    Kassenprüfer/innen gilt Entsprechendes).
  24. Zur Wahl der Kassenprüfer/innen und ihrer Vertreter/innen siehe § 13. Einzelheiten zu Wahlen jeglicher
    Art regelt eine „Wahlordnung“ (vom Gesamtvorstand zu erstellen).
    § 13 Kassenprüfer / Kassenprüfung
  25. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und zwei Vertreter/innen für eine Amtszeit von
    drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand
    nicht angehören. Wiederwahl ist einmal möglich (gilt ebenso für die Vertreter/innen, wenn sie tätig geworden
    sind) Die gleichzeitige Beendigung der Amtsperiode der beiden Kassenprüfer/innen ist zu vermeiden.
  26. Zwei Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte gemeinsam nach Ablauf eines jeden
    Geschäftsjahres innerhalb von zwei Monaten. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Kassenprüfungsbericht
    festzuhalten, der von den Prüfern oder Prüferinnen zu unterschreiben ist.
  27. Die Kassenprüfer/innen berichten auf der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis und
    schlagen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Schatzmeisters oder der
    Schatzmeisterin vor.
  28. Zwischenprüfungen durch die Kassenprüfer/innen sind jederzeit möglich; sie prüfen entweder von sich
    aus oder werden vom Geschäftsführenden Vorstand beauftragt.
    § 14 Satzungsänderungen
  29. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung als ein eigener
    Tagesordnungspunkt ausgewiesen werden.
  30. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
    abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Über
    Dringlichkeitsanträge kann weder eine Satzungsbestimmung noch eine Ordnung geändert werden.
  31. Für bestimmte Fälle kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand Satzungsänderungsvollmacht
    erteilen. Dazu gehören: Satzungsänderungen, die aus rechtlichen Gründen zur Eintragung in das
    Vereinsregister und/oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung bzw. zur
    Aufrechterhaltung notwendig sind oder werden; ferner solche Satzungsänderungen, die zur Behebung von
    Beanstandungen bei Anmeldung von Satzungsänderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung zur
    Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden. Die Satzungsänderungsvollmacht gilt unter
    dem Vorbehalt, dass die Änderungen dem Wesensgehalt der Satzung nicht widersprechen.
    § 15 Auflösung des Vereins
  32. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer allein zu diesem Zwecke einberufene „außerordentliche“
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Drei-Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
    werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
  33. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
    Vereins nach Tilgung aller Schulden an die Stadt Münster zu Gunsten der Seniorenarbeit.
  34. Beschlüsse bzgl. der Übertragung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
    durchgeführt werden.
    § 16 Inkrafttreten der Satzung
    Diese Satzung ist eine Neufassung der Gründungssatzung des Seniorenrates Münster e.V. vom 27.06.1988
    mit ihrer letzten Satzungsänderung vom 14.11.2000, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
    Münster am 18.01.2001 unter der Reg.Nr. 3034.
    Die Neufassung wurde auf der 16. Mitgliederversammlung des Seniorenrates Münste e.V. am 20.02.2003 in
    Münster beschlossen.
    Sie tritt zusammen mit der Eintragung in das Register beim Amtsgericht Münster in Kraft.
    Die Bestimmungen der Gründungssatzung von 1988 mit den nachfolgenden Änderungen sind damit
    aufgehoben.
    Münster, den 29.01,2007 (Name nicht leserlich oder bekannt)
    Der Vorsitzende des Seniorenrates Münster e.V.
    Die vorstehende Satzung wurde am 29.01.2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die
    am 16.09.2003 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nummer VR 3034 eingetragenen
    Satzung vom 23.05.2

Beitrittserklärung