Ziele, Satzung, Beitrittserklärung
Verein für die Interessen und Belange der Menschen über 55 Jahre. Überparteilich, Unabhängig , Gesellschaftsfähig, Informativ und Gemeinschaftsfördernd. Für Senioren, mit Senioren ,von Mensch zu Mensch, offen und frei.
Beitrag : z.Zt. 10.-€ pro Jahr.
http://www.muenster.org/seniorenrat/wordpress/ziele/beitrittserklaerung-2
Senioren Rat Münster e.V. / SRM
- 25.02.2020 Änderungen durch die Mitgliederversammlung (siehe Seite 7 unten)
- 29.01.2007 Geänderte, beschlossene Satzung
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr Seite 1
§ 2 Zweck und Aufgaben Seite 1
§ 3 Gemeinnützigkeit Seite 1
§ 4 Rechtsgrundlagen Seite 2
§ 5 Finanzierung Seite 2
§ 6 Mitgliedschaft Seite 2
§ 7 Ehrungen Seite 2
§ 8 Organe des Vereins Seite 3
§ 9 Mitgliederversammlung Seite 3
§ 10 Vorstand Seite 4
− Geschäftsführender Vorstand
− Gesamtvorstand
§ 11 Vertretungsmacht des Vorstandes (§ 26 BGB) Seite 5
§ 12 Wahl des Vorstandes Seite 5
§ 13 Kassenprüfer / Kassenprüfung Seite 6
§ 14 Satzungsänderungen Seite 6
§ 15 Auflösung des Vereins Seite 6
§ 16 Inkrafttreten der Satzung Seite 7
Seniorenrat Münster e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1, Der Verein führt den Namen „Seniorenrat Münster e.V. (zukünftig SRM) und hat die
Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
2, Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Münster
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben - Der Seniorenrat Münster e.V. vertritt die Interessen älterer Menschen.
- Der Verein fördert
- die Partnerschaft zwischen den Generationen,
- die Solidarität mit den älteren Mitbürger*innen,
- die Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dabei sieht
er sich als Gestalter und Vermittler gemeinsamer Freizeit. Nicht allein für seine Mitglieder.
- Er erteilt Ratschläge soweit ihm dies zusteht und diese gewollt sind.
- Er fördert und beteiligt sich am Beleben
- von Partnerschaften zwischen den Generationen,
- wahrhafter Solidarität zwischen Einwohnern der Stadt Münster und darüber hinaus,
- der Teilnahme und Teilhabe älterer Einwohner am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
- Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und ungebunden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. - Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Rechtsgrundlagen - Rechtsgrundlagen des Seniorenrates Münster e.V. sind seine Satzung und die Ordnungen, die er
sich zur Durchführung seiner Satzung gibt. - Die Ordnungen: z.B. Geschäftsordnung des Vorstandes, Wahlordnung, werden vom 3. Gesamtvorstand
mit einer Mehrheit von zwei-Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. - Ordnungen sind wie die Satzung für die Organe und Mitglieder des SRM verbindlich.
- Satzung und Ordnungen werden auf Anforderung von der Geschäftsstelle des Seniorenrates
Münster zugesandt.
§ 5 Finanzierung - Der Seniorenrat Münster finanziert sich durch:
- Zuschüsse Öffentlicher Hand
- Mitgliederbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Sonstige Zuwendungen
- entfällt
§ 6 Mitgliedschaft - Als Mitglieder können aufgenommen werden:
a) natürliche Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
b) juristische Personen, die Ziele und Aufgaben des Seniorenrates Münster unterstützen - Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet auf
Antrag der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig
(Näheres regelt die Beitragsordnung). Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch Lastschrift. - Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung (Formular) an den Vorstand zu
richten. Die Beitrittserklärung gilt mit der Übersendung ihrer Bestätigung sowie des Mitgliedsausweises. - streichen
- Neue Ziffer 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit einer
juristischen Person oder durch Auflösung des Vereins. - Neue Ziffer 5. neuer Text: Der Austritt aus dem SRM ist mit vierteljährlicher Kündigungsfrist nur zum Ende
eines Geschäftsjahres möglich und ist gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand
schriftlich zu erklären. - Neue Ziffer 6: Text bleibt unverändert: Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des
Gesamtvorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit aus dem SRM ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen
des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt hat.
Die Entscheidung ist dem Mitglied mit Begründung durch Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 7 Ehrungen - Der SRM kann Mitglieder in Anerkennung besonderer Verdienste im Bereich der Seniorenarbeit durch
Ernennung oder Auszeichnung ehren. - Die Ernennung zum ‚Ehrenvorsitzenden/zur Ehrenvorsitzenden‘ oder zum ‚Ehrenmitglied‘ erfolgt auf
Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung (§ 9)
- der Vorstand (§ 10), der sich gliedert in:
- den Gesamtvorstand
- den Geschäftsführenden Vorstand
- der Vorstand nach § 26 BGB (§ 11)
Der Verein versteht sich nach außen als Seniorenrat Münster ( SRM)
§ 9 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung beschließt als oberstes Organ des Vereins über alle Angelegenheiten des
Seniorenrates Münster (SRM) von besonderer Bedeutung.
Ihre Beschlüsse sind für Mitglieder und Vorstand bindend. - Jeder ordnungs- und satzungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienen beschlussfähig. - Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder des SRM (§ 6, Ziff. 1) sowie Ehrenvorsitzende und
Ehrenmitglieder(§ 7, Ziff. 2).
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur bei Anwesenheit abgegeben werden kann. - Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
4.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes mit dem Jahresabschluss und des
Berichtes der Kassenprüfer/innen.
4.2 Entlastung des Vorstandes
4.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4.4 Wahl der Kassenprüfer/rinnen
4.5 Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
4.6 Beschlussfassung über eingereichte Anträge
4.7 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
4.8 Beschlussfassung über Beschwerden in letzter Instanz sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließlichkeitsbeschluss des Vorstandes
4.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden - Ordentliche Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden jährlich, möglichst im ersten Quartal einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder Verlangen von mindestens. Einem
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe von Gründen einberufen. - Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
sowie mit Hinweisen zu Antragstellung und zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung laut
Satzung (§9, Ziff. 7 und 2). In der Tagesordnung müssen die Beschlussgegenstände eindeutig
bezeichnet werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Wahrung der Einladungsfrist
genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten
Mitgliederanschrift. - Anträge außerhalb der vom Vorstand erstellten, in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung werden
in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie spätestens vierzehn Tage vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorstand (Geschäftsstelle) eingereicht seid. Nicht fristgerecht
eingegangene Anträge können nur über einen Dringlichkeitsantrag nachträglich in die Tagesordnung
aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ZweiDrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. - Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von
einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die
Versammlung per Akklamation einen/eine Versammlungsleiter/in. Der Versammlungsleiter oder die
Versammlungsleiterin hat dem Versammlungsrecht „Haus- und Ordnungsrecht“. - Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung
geändert und/oder ergänzt werden. - Über die Annahme von Beschlussnaträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen
Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt
(vgl. §§ 14, 15). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. - Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem /der Versammlungsleiter/in festgesetzt. Sie
erfolgt in der Regel „offen“ durch Handaufheben. Eine schriftliche Abstimmung muss jedoch
erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dieses verlangt. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das unter Angabe von Ort
und Zeit der Versammlung sowie der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die
Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungs- und Wahlergebnissen festhält. Das Protokoll ist von
dem/der Versammlungsleiter/en und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. - Beschlüsse und Wahlergebnisse von Mitgliederversammlungen werden allen Mitgliedern ab der
vierten Woche nach dem Tag der Mitgliederversammlung öffentlich gemacht (Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
§ 10 Vorstand - Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Dem Geschäftsführenden
Vorstand gehören an:
. der/die Vorsitzende.
. zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende.
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Beauftrage für Öffentlichkeitsarbeit
- Der/die Schriftführer/in
Der Geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins sowie für die Aufgaben
zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung und Erledigung bedürfen.
- Der Gesamtvorstand des SRM besteht aus max. 16 Mitgliedern.
Ihm gehören an:
. die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (gem. Ziffer 1.) und
. bis zu 10 Beisitzer/innen
Der Gesamtvorstand führt und verwaltet den Verein nach seiner Zweckbestimmung (§ 2) und setzt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Bei der Entwicklung und Gestaltung von Projekten erhhält er
fachliche Unterstützung von „Arbeitskreisen“ (§ 10, Ziff.8). - Die Mitglieder für die Vorstandsgremien (§ 10, Ziff. 1 u. 2) werden von der Mitgliederversammlung auf eine
Amtszeit von 3 Jahren gewählt (§ 12, Ziff. 2.). - Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so ist
der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur Wahl (Ergänzungswahl) auf der nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen. „Beisitzer“ oder
„Beisitzerinnen“, die vorzeitig ausscheiden, werden nicht gleich durch neue kommissarisch beauftragte
Beisitzer/innen ersetzt. Über die Ergänzung entscheidet erst die nächste Mitgliederversammlung. - Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz (soweit die
Kassenlage des Vereins es zulässt). - Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle. Mit der ehrenamtlichen Verwaltung der Geschäftsstelle ist ein
Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zu beauftragen. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt in einem „Geschäftsverteilungsplan“ die
Zuständigkeiten und Verantwortung der Vorstandsgremien sowie der Vorstandsmitglieder für bestimmte
Sachgebiete und Aufgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Gesamtvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. - Der Gesamtvorstand kann Arbeitskreise einsetzen, die ständig oder projektbezogen für eine befristete Zeit
arbeiten (Näheres regelt die Geschäftsordnung). - Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen sowie Mitglieder des Vorstandes
zu Mitwirkung in kommunalen Gremien und Senioren relevanten Vereinigungen ohne oder mit
ausdrücklicher Weisung des Vorstandes benennen (soweit deren Satzungen dem nicht entgegenstehen). - Der Vorsitzende oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des
„Gesamtvorstandes“, bei seiner/ihrer Verhinderung einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden. - Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Geschäftsführenden- oder des Gesamtvorstandes ist
beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der jeweiligen Anzahl von Vorstandsmitgliedern erschienen
ist. - Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Leiter/in der Sitzung und von
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Dei Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind unter Angabe
des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Sitzungsprotokolle sind innerhalb von vier Wochen
an die Mitglieder des jeweiligen Vorstandsgremiums zu versenden.
§ 11 Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 26 BGB - Vorstand im Sinne des § 26 BGB für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Seniorenrates
Münster e.V. (SRM) ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. - Jeweils zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsame Vertretungsbefugnis. Die Verhinderung des
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden braucht nicht mehr nachgewiesen zu werden. - Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Sinne § 26 BGB vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand
aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin aus der
Mitte der Vorstandsmitglieder bestellen (vgl. § 10. Ziff. 4).
§ 12 Wahlen des Vorstandes - Für ein Vorstandsamt können nur Einzelpersonen gewählt werden, die Mitglieder des Seniorenrates
Münster e.V. sind. - Die Mitglieder des Vorstandsgremiums (§ 10, Ziff. 1 u. 2) werden von der Mitgliederversammlung auf eine
Amtszeit von drei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. - Wählbar sind grundsätzlich nur anwesende Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder oder verhinderte
Kandidaten/Kandidatinnen sind dann wählbar, wenn dem/der Vorsitzendeen (Wahlleiter/in) vor Wahlbeginn
eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Kandidatur und zur Annahme des Wahlamtes
hervorgeht.
4.“Geheime“ Wahlen (mit Stimmzetteln) müssen durchgeführt werden, wenn mehrere Kandidaten oder
Kandidatinnen für das Amt zur Wahl stehen oder wenn ein Mitglied der Versammlung „geheime Wahl“
beantragt. „Offene“ Wahlen (Handzeichen, Stimmkarte) sind bei nur einem/einer Kandidaten/Kandidatin für
das Wahlamt oder bei einer „En-bloc-Wahl“ zulässig. - Für das Wahlergebnis zählen als gültige Stimme nur die Ja- und Nein-Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl der Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen
statt; bringt auch dies keine Ergebnis, so entscheidet das Los. - Die Wahl des/der Vorsitzenden hat in einem gesonderten Wahlgang vor den Wahlen der weiteren
Mitglieder für den Vorstand zu erfolgen. Dem/der gewählten Vorsitzenden steht nach Annahme des Amtes
das Recht zu, Wahlvorschläge für die Besetzung der noch offenen Ämter im Geschäftsführenden Vorstand
sowie für die Beisitzer und Beisitzerinnen im Gesamtvorstand zu machen. - Die weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
Es gilt der Kandidat oder die Kandidatin für das Amt als gewählt, der oder die bei mehreren Kandidaten die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Wiederwahl ist eine „En-bloc-Wahl“ zulässig. - Die Wahl der Beisitzer und Beisitzerinnen im Vorstand erfolgt in einem gesonderten Wahlgang auf der
Grundlage eines gemeinsamen schriftlichen Wahlvorschlages. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele
Stimmen wie Anzahl der Beisitzer und Beisitzerinnen, die zu wählen sind. (Die Anzahl der
Beisitzer/Beisitzerinnen wird auf Antrag der Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt bzw.
verändert). Gewählt als Beisitzer/innen sind die Bewerber/innen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden
Stimmen. - Nachwahlen (Ergänzungswahlen) für freigewordene Ämter oder Sitze im Gesamtvorstand finden auf der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet
zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die des ausgeschiedenen Mitgliedes geendet hätte, (Für die
Kassenprüfer/innen gilt Entsprechendes). - Zur Wahl der Kassenprüfer/innen und ihrer Vertreter/innen siehe § 13. Einzelheiten zu Wahlen jeglicher
Art regelt eine „Wahlordnung“ (vom Gesamtvorstand zu erstellen).
§ 13 Kassenprüfer / Kassenprüfung - Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und zwei Vertreter/innen für eine Amtszeit von
drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand
nicht angehören. Wiederwahl ist einmal möglich (gilt ebenso für die Vertreter/innen, wenn sie tätig geworden
sind) Die gleichzeitige Beendigung der Amtsperiode der beiden Kassenprüfer/innen ist zu vermeiden. - Zwei Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte gemeinsam nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres innerhalb von zwei Monaten. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Kassenprüfungsbericht
festzuhalten, der von den Prüfern oder Prüferinnen zu unterschreiben ist. - Die Kassenprüfer/innen berichten auf der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis und
schlagen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Schatzmeisters oder der
Schatzmeisterin vor. - Zwischenprüfungen durch die Kassenprüfer/innen sind jederzeit möglich; sie prüfen entweder von sich
aus oder werden vom Geschäftsführenden Vorstand beauftragt.
§ 14 Satzungsänderungen - Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung als ein eigener
Tagesordnungspunkt ausgewiesen werden. - Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Über
Dringlichkeitsanträge kann weder eine Satzungsbestimmung noch eine Ordnung geändert werden. - Für bestimmte Fälle kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand Satzungsänderungsvollmacht
erteilen. Dazu gehören: Satzungsänderungen, die aus rechtlichen Gründen zur Eintragung in das
Vereinsregister und/oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung bzw. zur
Aufrechterhaltung notwendig sind oder werden; ferner solche Satzungsänderungen, die zur Behebung von
Beanstandungen bei Anmeldung von Satzungsänderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung zur
Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden. Die Satzungsänderungsvollmacht gilt unter
dem Vorbehalt, dass die Änderungen dem Wesensgehalt der Satzung nicht widersprechen.
§ 15 Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereins kann nur in einer allein zu diesem Zwecke einberufene „außerordentliche“
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Drei-Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. - Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins nach Tilgung aller Schulden an die Stadt Münster zu Gunsten der Seniorenarbeit. - Beschlüsse bzgl. der Übertragung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
durchgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist eine Neufassung der Gründungssatzung des Seniorenrates Münster e.V. vom 27.06.1988
mit ihrer letzten Satzungsänderung vom 14.11.2000, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Münster am 18.01.2001 unter der Reg.Nr. 3034.
Die Neufassung wurde auf der 16. Mitgliederversammlung des Seniorenrates Münste e.V. am 20.02.2003 in
Münster beschlossen.
Sie tritt zusammen mit der Eintragung in das Register beim Amtsgericht Münster in Kraft.
Die Bestimmungen der Gründungssatzung von 1988 mit den nachfolgenden Änderungen sind damit
aufgehoben.
Münster, den 29.01,2007 (Name nicht leserlich oder bekannt)
Der Vorsitzende des Seniorenrates Münster e.V.
Die vorstehende Satzung wurde am 29.01.2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die
am 16.09.2003 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nummer VR 3034 eingetragenen
Satzung vom 23.05.2
Beitrittserklärung