Der Verein "Das Nieberding e.V.- Wohnraum erhalten!!" wurde am 14. August 2003 ins Vereinsregister
eingetragen. Vereinssatzung§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr1. Der Name des Vereins ist " Das NieberDing- Wohnraum erhalten!"2. Der Sitz des Vereins ist Münster. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. 4. Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2003. § 2 Zweck, Aufgaben1. Zweck des Vereins ist es, die durch Abriss bedrohten Häuser der Nieberdingstraße zu erhalten.2. In diesem Zusammenhang stellt sich der Verein die Aufgaben, a) preiswerten Wohnraum zu erhalten, b) das Zusammenleben in den Wohnhäusern der Nieberdingstraße zu fördern, c) kulturelle Veranstaltungen (beispielsweise Straßenfeste) durchzuführen, d) gewachsene soziale Bindungen zu erhalten. Die Realisierung der genannten Aufgaben wird in Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen, Vereinen und Verbänden vollzogen. § 3 Selbstlosigkeit1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die oben genannten Zwecke unterstützt.2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden. 3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt kann, durch formlosen Antrag, jederzeit gegenüber dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden erklärt werden 4. Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die darauffolgende Mitgliederversammlung entscheidet. § 5 BeiträgeDie Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.§ 6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.§ 7 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/r das Amt des Kassierers innehat und der/die zweite das Amt des/der Schriftführers/in.2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, sowie einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung zu erstellen. 5. Der Vorstand kann jederzeit durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden oder zurücktreten. 6. Vorstandssitzungen finden in regelmäßigen Abständen statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 8 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle zu erstellen, die der/die jeweils zuvor bestimmte Protokollführer/in und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter der Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über: a) die Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinszwecke, b) grundlegende organisatorische Fragen, c) den Jahresbericht des Vorstandes, d) die Jahresrechnung des/r Kassierers/in, e) die Entlastung des Vorstandes, f) Neuwahl bzw. Abwahl des Vorstands, g) die Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die vor jeder Jahresrechnung tätig werden, h) Satzungsänderungen. Dabei ist eine Änderung der Satzung mit der Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder möglich, i) die Ablehnung von Mitgliedsaufnahmen und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, wenn von den Betroffenen Widerspruch eingelegt worden ist Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. § 9 Auflösung des Vereins1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, eine Initiative oder eine Organisation übertragen, welche es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18. Juni 2003 von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen. Durch die Mitgliederversammlung wurde am 13. November 2003 folgende Ergänzung in §8 Abschnitt 1 einstimmig beschlossen: "Über die Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle zu erstellen, die der/die jeweils zuvor bestimmte Protokollführer/in und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben." |