Präambel
Die Stiftung „fair für frauen“ wird als Gemeinschaftsstiftung von Frauen für Frauen in Münster gegründet. Sie will das Gemeinwesen in Stadt und Region stärken, indem sie die Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen in ökonomischer, sozialer, kultureller und rechtlicher Hinsicht mit dem Ziel fördert, auf ein von Abhängigkeit und Überlegenheit freies Verhältnis der Geschlechter in der Gesellschaft hinzuwirken.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Frauenstiftung Münster „fair für frauen“.
(2) Die Frauenstiftung Münster „fair für frauen“, die im folgenden Stiftung genannt wird, ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster in der Verwaltung der Treuhänderin, derzeit Rechtsanwältin Anja Roer, Stiftherrenstraße 45, 48143 Münster.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und auch mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Sie will an erster Stelle die
a.) Gleichberechtigung von Männern und Frauen
durch die aktive Förderung von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft fördern, darüber hinaus in diesem Rahmen auch
b.) Bildung und Erziehung,
c.) Forschung, Jugend- und Altenhilfe,
d.) Kultur, Kunst und Denkmalpflege,
e.) und die öffentliche Gesundheitspflege in der Region Münster fördern.
(3) Diese Zwecke sollen verfolgt werden durch die Entwicklung, Begleitung und Förderung geeigneter sozialer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Projekte oder die Unterstützung einzelner Frauen oder Frauengruppen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
(4) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen dieser Zweckbestimmung anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen oder direkt einsetzen.
(6) Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den kommunalen und staatlichen Pflichtaufgaben in der Region gehören.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
Die Stiftung ist unmittelbar selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung müssen zeitnah und dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 8.400 Euro von verschiedenen Gründungstifterinnen ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich, sowie sozial und ökologisch nachhaltig anzulegen. Es ist von der übrigen Vermögensmasse der Stiftung stets so getrennt zu halten, dass es als eigenständiges Vermögen erkennbar und ausgewiesen ist.
(2) Zustiftungen können durch die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand zu bestimmenden Betrag mit einem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
(3) Flüssige Mittel (Kassenbestand, Barvermögen) sind, soweit sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung der Stiftung nach §§ 52 ff AO entsprechend zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah unmittelbar zu verwenden sind, wiederum ertragsbringend anzulegen.
§ 5 Zuwendungen und Darlehen
(1) Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung (Spenden) bestimmt sein. Die Stiftung darf für Spenden werben. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten als Zustiftung, soweit sie den Betrag von 300,- €. übersteigen. Einzelne Zuwendungen, die dem Stiftungsvermögen zugewandt werden, müssen mindestens 300,- Euro betragen. Geringere Zuwendungen werden als Spenden behandelt.
(2) Darlehen (Stiftung auf Zeit) dürfen nur für Zwecke der Stiftung angenommen werden. Sie müssen getrennt vom Stiftungsvermögen bewirtschaftet werden. Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehensrückgewähranspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen.
§ 6 Verwendung der Vermögenserträge und Spenden
(1) Mittel der Stiftung im Sinne dieses Paragraphen sind diejenigen Zuwendungen bzw. Erträge aus der Vermögensverwaltung, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zeitnah zu verwenden.
(3) Rücklagen dürfen im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden, soweit für ihre Verwendung konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a AO können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 7 Organe der Stiftung und Haftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Stiftungsforum.
(2) Der Vorstand wird in geheimen Wahlgängen ermittelt. Vertretung ist zulässig. Vertreterinnen können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeberinnen bzw. Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist diejenige, die fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte. Zusätzlich kann der Vorstand über die Einrichtung einer Schirmherrschaft, eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats befinden.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters i.S. § 30 BGB.
(6) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Einberufung, Ladungsmodalitäten und Abstimmungsmodalitäten regelt.
(7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Frauen. Der Vorstand wird vom Stiftungsforum gewählt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl einer Nachfolgerin im Amt.
(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsforum jederzeit, jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel der Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand legt im Rahmen des Stiftungszwecks (Stiftungsprogramm) die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsforums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsforum über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsforums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
§ 9 Stiftungsforum
(1) Das Stiftungsforum besteht aus dem Vorstand sowie aus Stifterinnen und Stiftern, die 300 Euro oder mehr gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit und ist nicht übertragbar. Sie geht mit dem Tode der Stifterin oder des Stifters nicht auf deren Erben über.
(2) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin oder der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stiftungsforum angehören soll; für die Dauer der Zugehörigkeit gilt Absatz 1 S. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Das Stiftungsforum wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronischer Form einberufen.
§ 10 Treuhandverwaltung
(1) Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Die Treuhänderin legt dem Stiftungsforum spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht vor, der die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung zum 31.12. des vergangenen Jahres erläutert.
(3) Die Treuhänderin erbringt ihre Leistungen ehrenamtlich. Sie hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Die Entscheidung über eine weitergehende Vergütung und deren Höhe obliegt dem Vorstand.
(4) Im Fall des Wegfalls der Treuhänderin beschließt das Stiftungsforum die Fortsetzung der Stiftung mit einer anderen Treuhänderin.
§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Der Zweck der Stiftung darf nicht verändert werden. Die Änderung der Zwecke der Stiftung ist allenfalls dann möglich, wenn die Umstände sich derartig verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstifterinnen beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsforum mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
§ 12 Umwandlung in rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
(1) Liegen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, insbesondere die Anforderungen an den Umfang des Stiftungskapitals für die Umwandlung der treuhänderischen Stiftung in eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts vor, so muss sich das Stiftungsforum mit dem Thema der Umwandlung befassen und gegebenenfalls eine Satzungsergänzung beschließen.
(2) Das Stiftungsforum kann beschließen, dass die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts umgewandelt wird. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorstandsvorsitzenden bzw. ihrer Stellvertreterin den Ausschlag.
(3) Die Treuhänderin hat nach diesem Beschluss die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts durch die zuständige regierungsstaatliche Stiftungsaufsichtsbehörde und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts durch die zuständige Finanzverwaltung unverzüglich zu beantragen.
(4) Der Beschluss über die Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts darf von der Treuhänderin erst dann umgesetzt werden, wenn die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts durch die zuständige regierungsstaatliche Stiftungsaufsichtsbehörde rechtsverbindlich sowie schriftlich zugesagt ist und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts durch die zuständige Finanzverwaltung rechtsverbindlich sowie schriftlich zugesagt ist.
(5) Die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
(6) Die Umwandlung der treuhänderischen Stiftung in die rechtsfähige Stiftung erfolgt zum 31.12. desjenigen Jahres, in dem
(7) Die Treuhänderin hat die Umwandlung und die damit verbundene Beendigung der treuhänderischen Stiftung zum 31.12. des Jahres allen betroffenen Stellen, insbesondere der Finanzverwaltung und der kontoführenden Bank anzuzeigen.
§ 13 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen der Stiftung in die Verwaltung der Stadt Münster über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung der Frauenstiftung zu verwenden hat.
§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts: Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.